Spanien ist nach wie vor eines der beliebtesten Urlaubsländer der Deutschen. Darüber hinaus ist jedoch immer häufiger auch zu beobachten, dass einige ihr Domizil gänzlich dort aufschlagen wollen. In diesem Fall ist meist beabsichtigt, ein Haus in Spanien zu erwerben, welches zunächst als Urlaubsunterkunft genutzt wird und später einmal als Alterswohnsitz dient.
Im Zuge der Vertragsverhandlungen gibt es jedoch einiges zu beachten, was im Folgenden erläutert werden soll. Zunächst sei jedoch gesagt, dass es in Spanien ein sicheres Rechtssystem gibt, in welchem auch das Immobilienrecht stark ausgeprägt ist. Dadurch gestaltet es sich für den Kaufinteressenten in der Regel recht einfach, ein Haus in Spanien zu kaufen. Stammt der Kaufinteressent aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union, so hat er beim Kauf die gleichen Rechte, wie einheimische Bürger. Lediglich für Käufer, deren Heimatland nicht der EU angehörig ist, gelten besondere Regeln.
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So sollte sich die Kaufabwicklung gestalten
Wer in Spanien ein Haus erwerben möchte, der kann den Kaufvertrag sowohl schriftlich fixieren lassen als auch mündlich vereinbaren. Mündliche Verträge gelten in Spanien stets als rechtswirksam, selbst wenn es dem deutschen Käufer ein wenig suspekt vorkommen mag. Um im Problemfall jedoch etwas in der Hand zu haben, ist es ratsam, einen privatschriftlichen Vertrag mit dem bisherigen Eigentümer zu schließen und diesen notariell beurkunden zu lassen. Der privatschriftliche Kaufvertrag sollte in jedem Fall alle vereinbarten Regelungen beinhalten, die mit dem Hauskauf in Zusammenhang stehen, denn nur wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde, kann der neue Eigentümer einen Eintrag im spanischen Grundbuch erhalten.
Das sollte im Kaufvertrag stehen
Im privatschriftlichen Kaufvertrag sollten Käufer und Verkäufer unter anderem festsetzen, zu welchem Termin die notarielle Beurkundung erfolgt und ab wann die Besitzverhältnisse wechseln. Natürlich sind auch Vereinbarungen, die bezüglich der Zahlung getroffen werden, in den Kaufvertrag aufzunehmen. In Spanien ist es üblich, dass der Käufer eine Anzahlung leisten muss. Es handelt sich dabei meistens um 10 % des Kaufpreises, der im Vorfeld vereinbart wurde. Anschließend wird die bereits gezahlte Summe im Kaufvertrag verrechnet. Zwischen dem Abschluss des privatschriftlichen Kaufvertrages und der notariellen Beurkundung kann dann die Finanzierung des Immobilienkaufs organisiert und umgesetzt werden. Hier steht es Käufern und Verkäufern frei, individuelle Regelungen zu treffen. Neuer Besitzer der spanischen Immobilie wird der Käufer jedoch erst beim vereinbarten Notartermin. Dort müssen beide Parteien erscheinen und sich ausweisen können. Der Notar verliest die Vertragsvereinbarungen und hält zudem fest, ob die vereinbarte Kaufsumme bereits geleistet wurde oder noch zu zahlen ist. Spätestens beim Notartermin ist die vollständige Zahlung der Kaufsumme verpflichtend. Auch fordert der Notar in diesem Moment den Grundbucheintrag an und leitet die Fixierung der neuen Besitzverhältnisse verbindlich durch die Unterschrift beider Parteien in die Wege.
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