Ein denkmalgeschütztes Haus sanieren

Ein denkmalgeschütztes Haus sanierenAufgrund der unsensiblen Stadt- und Gemeindeerneuerung in den sechziger und siebziger Jahren wurden die Denkmalpflege und alle damit zusammenhängenden Vorgänge durch Gesetze der Bundesländer geregelt. Im Gegensatz zur Denkmalsanierung steht oftmals die Denkmalpflege. Jeder Denkmalbehörde geht es vordringlich darum, das Denkmal bestmöglichst zu erhalten und dem ursprünglichen Zustand und Nutzungszweck möglichst getreu zu bleiben. Wer also eine denkmalgeschützte Mühle in ein Mietshaus verwandeln möchte, wird sicherlich Probleme bekommen. Ein Eigentümer, der sein denkmalgeschütztes Haus sanieren möchte, sollte sich möglichst früh mit der Denkmalbehörde in Verbindung setzen. Meist ergibt sich die Zuständigkeit dieser schon aus den Vertragsunterlagen. Denn in vielen Fällen ist die Sanierung teils oder gar komplett von der Steuer absetzbar und von Fall zu Fall kann sogar mit Zuschüssen gerechnet werden.

Da Eigentümer und Behörde nicht selten widersprüchliche Ziele und Vorstellungen haben, kommt dem Architekten die Aufgabe zu, beides in Einklang zu bringen. Er erstellt einen Maßnahmenkatalog, der sowohl die Interessen des Eigentümers wie auch des Denkmalamtes beinhaltet. Alle denkmalerhaltenden Maßnahmen wie die Wiederherstellung der Tragfähigkeit, das Sanieren oder Erneuern des Daches oder die Trockenlegung von feuchten Wänden sind in der Regel unstrittig und werden gewährt. Standardverbesserungen wie das Einbauen modernerer Küchen oder Bäder, zeitgemäßer Brand-, Schall- und Wärmeschutz oder der Einbau neuer Heizungen wird ebenfalls im Normalfall zugestimmt. Denn nur ein genutztes Gebäude kann erhalten werden und genutzt wird nur ein Gebäude, welches zeitgemäß und sicher eingerichtet ist. Insofern dienen Standardverbesserungen ebenfalls der Denkmalpflege und sind somit im Sinne des Denkmalamtes.

Mehr Probleme dürfte ein Antrag auf Nutzungsänderung machen. Da ein solcher Antrag meist auf rein wirtschaftlichen Motiven basiert, misst das Denkmalamt dem Schutz des Denkmals mehr Bedeutung zu wie der Rentabilität der Immobilie. Anträge auf Grundrissveränderungen, Vergrößerung/Verkleinerungen von Fenstern und/oder Türen, Entfernen oder Ersetzung von Originalbauteilen etc. werden demzufolge kaum Zustimmung finden.