Entlastung des Verwalters

Auch wenn es wie eine Formalität aussieht. Die Entlastung des Verwalters hat ganz konkrete Auswirkungen, die vielen Menschen nicht bekannt sind. Die Hausverwalter legen großen Wert darauf, dass sie regelmäßig entlastet werden. Dies geschieht in der Regel auf der Eigentümerversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfindet. Die Entlastung selbst findet dabei meistens nach der Verlesung der Jahresbilanz statt. Konkret bedeutet die Entlastung, dass die Eigentümer auf alle Ansprüche gegen den Verwalter verzichten. Ausgenommen sind hier nur die Ansprüche, die den Beteiligten vor der Entlastung nicht bekannt waren. Darüber hinaus müssen diese Probleme auch bei einer sorgfältigen Prüfung nicht erkenntlich sein.

Die Verwalter sind also daran interessiert, dass sie von der Gemeinschaft entlastet werden. Dadurch wird die Haftung beschränkt. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf die Entlastung gibt. Deshalb kann der Verwalter die Entlastung nicht einklagen. Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn der Vertrag zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter ausdrücklich vorsieht, dass er die Entlastung verlangen kann. In diesem Fall ist sie einklagbar. Wenn allerdings bestimmte Umstände dazu führen, dass keine Entlastung erfolgt, dann kann der Verwalter die negative Feststellungsklage anstreben. Eine teilweise Entlastung ist in keinem Fall möglich. Er muss immer vollständig oder gar nicht entlastet werden.

Eine Entlastung ist darüber hinaus immer endgültig und kann definitiv nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn den Eigentümern einige Umstände nicht bekannt waren, eine Überprüfung allerdings das Problem schnell hätte bekannt machen können. Wurden die Eigentümer arglistig getäuscht, dann besteht allerdings auch hier, wie in vielen anderen Bereichen, eine Ausnahmemöglichkeit. In diesem Fall ist die Entlastung nicht rechtmäßig.