Eigentümer, gegen die eine Zwangsvollstreckung vorliegt, sollten mit größter Sorgfalt vorgehen. Zunächst stellt sich die Frage, ob es einen Weg gibt die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Dies setzt eine Einigung mit dem Gläubiger voraus. Eine Zwangsvollstreckung kann durch eine Umschuldung abgewendet werden. Dies setzt einen gutwilligen Gläubiger und die Vereinbarung verbindlicher Fristen voraus.
Die Vollstreckungen aus Zwangsversteigerungen sollten möglichst immer abgewendet werden, bevor ein rechtsverbindlicher Beschluss des zuständigen Gerichts vorliegt oder durch eine Aufschiebung der Vollstreckung durch einen Antrag auf Aussetzung. Diesem wird allerdings nur dann stattgegeben, wenn eine entsprechende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Gläubiger seine Schuld innerhalb dieses Zeitraums begleicht. Außerdem sollte der Schuldner sich umgehend Klarheit über seine Vermögensverhältnisse verschaffen, sich einen Rechtsanwalt suchen und gegebenenfalls über die Möglichkeiten einer Prozesskostenhilfe informieren.
Wichtige Punkte für Schuldner bei Zwangsversteigerungen
Außerdem sollte der Schuldner wissen, ob der Verkehrswert seiner Immobilie die offenen Forderungen übersteigt. Ein weiterer Punkt von Bedeutung ist die Feststellung des Verkehrswerts. Dieser wird von einem Rechtspfleger festgelegt und muss den beteiligten Parteien vorgelegt werden. Entscheidend dabei ist die Äußerung des Schuldners zur Festlegung des Verkehrswerts. Dieser entspricht dem voraussichtlichen Marktwert, der deutlich niedriger ausfallen kann, als der Nutzwert der Immobilie.
Der Schuldner sollte in der Lage sein, den realen Wert zu bemessen, um zu beurteilen, ob sich ein Verkauf günstiger auswirken kann. Diese Option sollte bereits vor der Feststellung des Verkehrswerts geprüft worden sein. Die rechtlichen Zusammenhänge und die Würdigung der rechtlichen Lage sollten dem Anwalt des Schuldners überlassen werden, bevor sich der Schuldner ein abschließendes Urteil bieten kann. Ist der Wert der Immobilie erheblich höher, als die zu begleichende Schuld, dann sollte auch die Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel in Betracht gezogen werden, solange noch Aussicht auf Erfolg besteht und die Zwangsvollstreckung abgewendet werden kann.