Eine Immobilie zu kaufen oder bauen zu lassen, um diese anschließend zu vermieten, kann für den Eigentümer mehrere finanzielle Vorteile haben. Neben den Mieteinnahmen besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis der Immobilie steuerlich abzuschreiben. Dies ist durch die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich. Daneben können noch die Zinsen für einen eventuell aufgenommenen Kredit zur Hausfinanzierung steuerlich abgesetzt werden.
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Abschreibung im Zeitraum von 50 Jahren
Bei der steuerlichen Abschreibung einer Immobilie wird davon ausgegangen, dass die erworbene Immobilie durch die Nutzung immer mehr an Wert verliert, bis sie nach 50 Jahren gänzlich wertlos ist. Somit können bei der linearen AfA über einen Zeitraum von 50 Jahren jährlich zwei Prozent der Anschaffungskosten der Immobilie von der Steuer abgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Anschaffungskosten des Grundstücks steuerrechtlich nicht geltend gemacht werden können, da sich dieses nicht abnutzt.
Ausnahmen und Sonderfälle
Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn die Immobilie vermietet wird. Sollte sie vom Käufer selbst genutzt werden, so ist in der Regel keine Abschreibung möglich. Einen Sonderfall stellen Immobilien dar, welche vor 1925 erbaut wurden. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Wertverfall schneller vonstattengeht, wodurch eine jährliche Abschreibung von 2,5 Prozent über einen Zeitraum von 40 Jahren möglich ist. Überdies gab es bis Ende 2005 die sogenannte degressive AfA, welche bei neu gebauten Immobilien Anwendung fand. Dabei waren gestaffelte Abschreibungssätze vorgesehen. In den ersten zehn Jahren konnten jeweils vier Prozent abgeschrieben werden, in den anschließenden acht Jahren jeweils 2,5 Prozent sowie 1,25 Prozent in den restlichen 32 Jahren. Seit 2006 greift hierbei jedoch ebenfalls die lineare AfA.
Denkmalschutz
Eine weitere Ausnahme stellen denkmalgeschützte Immobilien dar. Die Modernisierungskosten, welche bei derlei Gebäuden anfallen, können über einen Zeitraum von acht Jahren mit jährlich neun und weitere vier Jahre lang mit sieben Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Die Anschaffungskosten können zudem mittels der linearen AfA abgeschrieben werden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist es zudem auch für Selbstnutzer möglich, die Sanierungskosten abzuschreiben. Dabei können zehn Jahre lang jeweils neun Prozent geltend gemacht werden.