Wer seine Immobilie über einen Bauträger erwirbt, schließt beim Kauf einen Bauträgervertrag ab. Die rechtlichen Grundlagen für einen solchen Vertrag finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in der Maklerverordnung und in der Bauträgerverordnung. Dazu muss bei der Vertragserstellung auch die Verordnung über Abschlagszahlungen beachtet werden. Wie bei allen Verträgen ist auch beim Bauträgervertrag der Inhalt entscheidend. Die folgenden Punkte sollten in jedem Falle eindeutig geregelt sein.
Inhaltsverzeichnis:
Ausführliche Baubeschreibung
Der wichtigste Teil des Bauträgervertrags ist eine ausführliche und sehr detaillierte Baubeschreibung. In dieser muss klar festgelegt werden, welche Leistungen und Arbeiten in welcher Qualität ausgeführt werden sollen. Arbeiten, die nicht in der Baubeschreibung aufgeführt werden, muss der Bauträger auch nicht ausführen. Daher ist es für den Käufer später auch kaum noch möglich, diese gerichtlich einzuklagen. Neben einer ausführlichen Beschreibung sollte der Vertrag zudem einen Grundriss mindestens im Maßstab 1:50 enthalten. Aus diesem sollten sämtliche Schnitte sowie die genauen Maße und die Lage der Türen und Fenster ersichtlich sein.
Sonstige Angaben im Bauträgervertrag
Zusätzlich zur detaillierten Baubeschreibung enthält der Vertrag auch einen genauen Kostenplan. In diesem werden nochmals die Preise der einzelnen Leistungen aufgeführt. Käufer sollten sich im Bauträgervertrag zudem auch eine Pauschalpreisbindung für mindestens 15 Monate schriftlich garantieren lassen. Sofern weitere Absprachen mit dem Bauträger vereinbart werden, müssen diese natürlich ebenfalls im Vertrag geregelt werden. Es ist ratsam, für jede Besprechung ein Protokoll anzufertigen und diese in den Bauträgervertrag zu integrieren. Wichtig ist zudem die Festlegung, zu welchem Zeitpunkt Abschlagszahlungen geleistet werden müssen. Kommt es zu Baumängeln oder Verzögerungen können die vereinbarten Zahlungen bis zur Behebung der Mängel zurückgehalten werden.
Im Bauträgervertrag sollten die Fristen für Baubeginn und Baufertigstellung stets genau definiert werden. Begriffe wie „bezugsfertig“ oder „schlüsselfertig“ sollten dabei vermieden werden. Das Haus ist bereits bezugsfertig, wenn es dicht ist und die Türen und Fenster verbaut sind. Der Innenausbau muss hierfür nicht komplett abgeschlossen sein.