Wer haftet für Baumängel?

In der Regel ist der ausführende Bauunternehmer für die am Bau entstandenen Mängel haftbar. Wenn Fehler auftreten, ist er dazu verpflichtet, sie wieder zu beseitigen. Allerdings ist der Zeitraum der Haftung begrenzt, denn es gelten hier verschiedene Verjährungsfristen, die immer einzuhalten sind. Ist die Frist jedoch abgelaufen, dann muss der Eigentümer selbst für die Mängel haften. Darüber hinaus kann auch – wenn ein Gebäude gekauft wurde – der Vorbesitzer für die Mängel in Haftung genommen werden. Wenn nach einem Kauf Mängel auftreten, dann kann der Vorbesitzer fünf Jahre lang haftbar gemacht werden. Allerdings ist die Voraussetzung – zumindest bei Altbauten – dass der Mangel bekannt war. Ein versteckter Mangel kann nach dem Kauf nicht geltend gemacht werden, wenn er dem Vorbesitzer nicht aufgefallen ist.

Wurden Ausbesserungsarbeiten an einem Haus durchgeführt, dann haftet der Handwerker für den Zeitraum von zwei Jahren für seine Arbeit. Für die Fristen sollte immer der Beginn der Verjährung festgehalten werden. Dies geschieht in der Regel durch die Abnahme der Arbeiten, die mit Datum schriftlich festgehalten werden. Nach Ausbesserungsarbeiten verschiebt sich die Frist allerdings nochmals. Sie beginnt nach der Ausführung von Neuem und kann daher wieder in Anspruch genommen werden. Eine Begrenzung der Anzahl an Nachbesserungen gibt es nicht. Egal wie oft der Unternehmer nachbessert, nach jeder Arbeit ist die Frist wieder auf zwei Jahre festgelegt.

Werden die Mängel erst nach Ablauf der Fristen kenntlich, dann besteht kein Anspruch mehr auf die Beseitigung von Baumängeln. In diesem Fall geht der Eigentümer leer aus.
Grundsätzlich ist es allerdings auch entscheidend, wer für die korrekte Ausführung der Arbeiten verantwortlich war. Ist es ein Architekt, dann kann er für die Beseitigung eines Mangels in die Haftung genommen werden. Die Durchsetzung der Mängelbeseitigung kann allerdings sehr schwierig werden. In vielen Fällen müssen die Gerichte entscheiden. Allerdings besteht ein Recht auf die Beseitigung des Mangels. Wurde vor Ablauf der Frist ein Mangel angezeigt und eine Aufforderung zur Beseitigung ausgesprochen, dann kann sich ein Unternehmen auch nicht retten, wenn er die Beseitigung über die Verjährungsfrist hinausschiebt.