Stimmrecht in der Eigentümerversammlung

Das Stimmrecht ist sehr komplex und nicht immer sind die Regeln eindeutig. Grundsätzlich ist die Eigentümerversammlung wie eine Person zu sehen. Die Abstimmungen erfolgen immer demokratisch. Die Eigentümer sind nicht stimmberechtigt, wenn es darum geht, dass ein Rechtsgeschäft mit ihnen geschlossen werden soll. Die Verwaltung vertritt die Eigentümer in diesem Fall. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das die Gemeinschaft betrifft. Andere Rechtsgeschäfte, welche nur eine Wohnung betreffen, sind hiervon explizit immer ausgenommen.

Ein Eigentümer selbst ist nur dann nicht stimmberechtigt, wenn die Gemeinschaft einen Rechtsstreit gegen ihn anstrebt. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Prozess, sondern auch alle anderen Dinge, die mit dem Rechtsstreit verbunden sind. Darüber hinaus verfällt das Stimmrecht, wenn ein Eigentümer erfolgreich verklagt wurde.

Das Recht auf der Teilnahme bei einer Abstimmung ist auch ebenfalls auch dann erloschen, wenn ein Eigentümer sein Stimmrecht missbraucht. Alleine der Verdacht auf den Missbrauch begründet hier allerdings noch keinen Anspruch auf das Verwirken des Rechts. Hat ein Eigentümer die Mehrheit der Stimmen – bedingt durch seine Besitzverhältnisse – dann liegt kein Missbrauch vor, wenn er seine Stimmabgabe begründen kann. Neben diesen juristischen Umständen können weitere Möglichkeiten zum Ausschluss des Stimmrechts führen. So kann verfügt werden, dass das Stimmrecht vorübergehend ruht, wenn ein Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt vor allem für Verbindlichkeiten, die nicht erstattet wurden. Das Stimmrecht selbst wird immer auf der Eigentümerversammlung ausgeübt. Dabei kann ein Eigentümer auch mehrere Stimmen haben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei kann es auch vorkommen, dass ein Eigentümer mehr Stimmen hat, als alle anderen Eigentümer zusammen.